riellen Unbill) sowie ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus (BSK OR-KESSLER, Art. 47 N 14 f.). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 51 Abs. 1 OR). Der gemeinsamen schuldhaften Handlung muss dabei keine Absprache vorausgegangen sein; das konkludente Verhalten kann auch aus einer einfachen und spontanen Teilnahme entstanden sein. Weiter genügt, dass ein Verhalten resp. Unterlassen das schädigende Ereignis mitverursacht hat.