Eine solche wird in der Regel angenommen, wenn die Verletzung zu ausserordentlich starken oder lang anhaltenden Schmerzen führt, bleibende Folgen mit sich bringt, einen längeren Spitalaufenthalt bedingt oder eine lange Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (FISCHER, in: Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N 43 f. zu Art. 47 OR; BSK OR-KESSLER, Art. 47 N 13). Weiter setzt der Genugtuungsanspruch die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung, einen Kausalzusammenhang (zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immate-