Als Körperverletzung i.S.v. Art. 47 OR ist jede Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität zu qualifizieren (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band II: Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, N 199). Der Genugtuungsanspruch bedingt, dass die Körperverletzung beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens) geführt hat.