771), womit der zuzusprechende Schadenersatz CHF 591.20 beträgt. Als Annäherungswert praktikabel erscheint weiter der vorinstanzlich vorgenommene mittlere Verfall zwischen Mitte Februar 2019 (Zeitpunkt der ersten Rechnung) und Ende Januar 2020 (letzte Rechnung datierend vom 6. Februar 2020) auf der gesamten zuzusprechenden Schadenssumme, womit sich eine Verzinsung von 5 % auf CHF 591.20 seit 1. August 2019 ergibt. 22.2 Ad Genugtuung Bei Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR. Als Körperverletzung i.S.v.