770) sind sämtliche Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz (Schaden, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie Verschulden der Schädiger) erfüllt. Da das uneinsichtige Verhalten des Beschuldigte 3 sowie dessen Tätlichkeiten gegen die Sicherheitsmitarbeiter am Ursprung der Eskalation im Treppenhaus standen, erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass er den Schaden zu einem gewissen Teil selbstverschuldet hat (pag. 771). Selbstverschulden kann ein sich auf die Entstehung des Schadens einwirkenden Umstand nach Art.