dennoch sind ihnen durch ihre Beteiligung am Raufhandel die Schädigung des Beschuldigten 3 anzulasten und damit anzurechnen. Der vom Beschuldigten 3 geltend gemachte Schaden ergibt sich erstens aus den selbst getragenen, nicht durch Versicherungen übernommene Kosten zahnärztlicher Behandlungen über total CHF 950.50 (Zivilklage, Ziff. 2.1 pag. 590, pag. 599 – 607) sowie zweitens aus selbst getragenen Kosten von CHF 231.90 für den Bezug von ärztlich verschriebenen Produkten aus der Apotheke, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 30. Juni 2018 stehen (Zivilklage, Ziff. 2.2, pag. 591, 609 – 614).