Die Verletzungen des Privatklägers erfolgten bei der Auseinandersetzung im Treppenhaus sowie beim Hinaustragen durch die Sicherheitsmitarbeiter bis zum Deponieren des Beschuldigten 3 draussen vor der Türe und sind daher unmittelbare Folge des Raufhandels. Auch wenn den Beschuldigten 1 und 2 – abgesehen vom Stossen des Beschuldigten 1 und 2 – keine isolierte und zu einer klar bestimmbaren Verletzung führenden Handlung nachgewiesen werden; dennoch sind ihnen durch ihre Beteiligung am Raufhandel die Schädigung des Beschuldigten 3 anzulasten und damit anzurechnen.