Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte 3 durch die Auseinandersetzung im Treppenhaus bis zum Deponieren draussen vor der Türe durch die drei Sicherheitsmitarbeiter verletzt, dafür wurden die Beschuldigten 1 und 2 – neben dem Beschuldigte 3 – wegen Raufhandels verurteilt. Die Verletzungen des Privatklägers erfolgten bei der Auseinandersetzung im Treppenhaus sowie beim Hinaustragen durch die Sicherheitsmitarbeiter bis zum Deponieren des Beschuldigten 3 draussen vor der Türe und sind daher unmittelbare Folge des Raufhandels.