50 Abs. 1 OR), wobei durch richterliches Ermessen bestimmt wird, ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben (Abs. 2). Vorliegend erfolgt in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ein Freispruch des Beschuldigten 1. Dies führt jedoch nicht zur Abweisung der Zivilklage. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte 3 durch die Auseinandersetzung im Treppenhaus bis zum Deponieren draussen vor der Türe durch die drei Sicherheitsmitarbeiter verletzt, dafür wurden die Beschuldigten 1 und 2 – neben dem Beschuldigte 3 – wegen Raufhandels verurteilt.