46 Abs. 1 OR). Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). Bei gemeinsamer Schadensverursachung durch mehrere Personen, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften diese dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR), wobei durch richterliches Ermessen bestimmt wird, ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben (Abs. 2).