22. Klage des Beschuldigten 3 Der Beschuldigte 3 beantragte vor oberer Instanz, die Beschuldigten 1 und 2 seien in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Beschuldigten 3 eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zzgl. 5 % Zins ab 30. Juni 2018 und Schadenersatz von CHF 591.20 zzgl. 5 % Zins ab 1. August 2019 zu bezahlen (pag. 1136). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.