Der Beschuldigten 3 wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 110.00, ausmachend CHF 2'200.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt 21. Allgemeine Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sowie zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 770 ff.). Er