Im Ergebnis bleibt im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sämtlichen Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose gestellt werden kann. Den Beschuldigten 1, 2 und 3 ist der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz sonderte sodann bei sämtlichen Beschuldigten je 5 Tagessätze als Verbindungsbusse aus. Die Kammer erachtet die Ausfällung einer Verbindungsbusse im vorliegenden Fall nicht als erforderlich, um dem Verschulden der Beschuldigten gerecht zu werden. Es liegt keine Schnittstellenproblematik vor, wie dies im Strassenverkehrsrecht der Fall ist.