1071), welche allerdings zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht abgeschlossen war. Der Beschuldigte 3 wurde demgegenüber zwischenzeitlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes mit Strafbefehl verurteilt (pag. 1073 f.), was dessen Legalprognose trübt. Der Beschuldigte 2 ist abgesehen vom vorliegenden Verfahren nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Ergebnis bleibt im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sämtlichen Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose gestellt werden kann.