Das Netto-Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten 1 beträgt CHF 3'000.00/Monat. Der Beschuldigte 1 ist sodann Vater dreier Kinder mit den Jahrgängen 2010, 2013 und 2017. Diese Faktoren führen zu einem Tagessatz von CHF 100.00. 19.8.2 Beschuldigter 2 Beim Beschuldigten 2 ging die Vorinstanz von einem Erwerbseinkommen von CHF 4'900.00/Monat aus, was zu einem Tagessatz von CHF 110.00 führte (pag. 688). Per 1. Oktober 2023 erfolgte die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV (pag.