34 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. auch Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Höhe des Tagessatzes dann nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst, wenn sie auf Tatsachen beruht, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (BGE 144 IV 198 E. 5.3. f.). 19.8.1 Beschuldigter 1 Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen geht die Kammer von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'500.00 und anderen Einkünften von CHF 500.00 (pag. 1085) aus. Das Netto-Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten 1 beträgt CHF 3'000.00/Monat.