69 der Einholung der Aktengutachten sowie der Terminfindung – insbesondere auch vor dem Hintergrund des dichten Verhandlungskalenders der 1. Strafkammer – nicht möglich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. 19.8 Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB;