1018 ff.) wurde die Berufungsverhandlung am 8. November 2023 angesetzt, wobei am 10. November 2023 das oberinstanzliche Urteil erging. Zwischen dem erst- und oberinstanzlichen Urteil liegen demnach rund 22 Monate. Nach Auffassung der Kammer liegen insgesamt keine längeren Phasen vor, in welchen die Strafverfolgungsbehörden untätig gewesen seien. Während der Strafuntersuchung waren diverse Einvernahmen durchzuführen sowie objektive Beweismittel einzuholen und auszuwerten. Die Dauer von rund sechs Monaten für die Abfassung der 64-seitigen erstinstanzlichen Urteilsbegründung ist im vorliegenden Fall angemessen und jedenfalls nicht unzumutbar lange für die Beschuldigten.