Nach erfolgter Fortsetzungsverhandlung am 11. Januar 2021 mit Einvernahmen der Beschuldigten 1, 2 und 3 sowie den Parteivorträgen folgte am 13. Januar 2021 das erstinstanzliche Urteil (pag. 690 ff.). Zwischen der Eröffnung der Strafuntersuchung und dem erstinstanzlichen Urteil liegen somit 2.5 Jahre. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Juni 2021 (pag. 712 ff.). Im Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 31. März 2022 der Antrag des Beschuldigten 3 auf Einholung eines Zusatzgutachtens beim IRM gutgeheissen (pag. 823 ff.). Nach erfolgtem Schriftenwechsel wurde das IRM mit Verfügung vom 20. Juli 2022 mit der Abfassung des Zusatzgutachtens beauftragt (pag. 860 f.) und