54 StGB des Beschuldigten 3 zu folgenden verschuldensangemessenen Strafen: Bei den Beschuldigten 1 und 2 sind die Täterkomponenten neutral zu berücksichtigen, womit 25 Strafeinheiten (Beschuldigter 1) und 20 Strafeinheiten (Beschuldigter 2) resultieren. Beim Beschuldigten 3 führen die Täterkomponenten zu einer Strafmilderung von 10 Strafeinheiten, wodurch 20 Strafeinheiten verbleiben. 19.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).