Da eine vorsätzliche Tatbegehung durch den Beschuldigten 3 vorliegt und er durch sein uneinsichtiges Verhalten die schlussendlich eskalierte Auseinandersetzung ausgelöst hat, scheidet ein vollständiges Absehen von einer Strafe indes aus. Aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten 3 erscheint eine Strafmilderung von 10 Strafeinheiten – wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat – den von ihm erlittenen Verletzungsfolgen angemessen. 19.6 Ergebnis Damit führt die Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Betroffenheit gemäss Art. 54 StGB des Beschuldigten 3 zu folgenden verschuldensangemessenen Strafen: