Nach Ansicht der Kammer ist vor diesem Hintergrund, insbesondere mit Blick auf die langwierige Zahnbehandlung mitsamt Implantaten sowie die Osynodysphagie von einer erheblichen Betroffenheit des Beschuldigten 3 auszugehen. Da eine vorsätzliche Tatbegehung durch den Beschuldigten 3 vorliegt und er durch sein uneinsichtiges Verhalten die schlussendlich eskalierte Auseinandersetzung ausgelöst hat, scheidet ein vollständiges Absehen von einer Strafe indes aus.