(Zivilklage, Ziff. 3.4, pag. 593 f. mit Verweis auf pag. 617). Eine weitere Folge der erlittenen Verletzungen und des im Zusammenhang mit dem mit dem Vorfall erlittenen Stresses sei die Entwicklung einer Osynodysphagie (eine von Schmerzen begleitete Schluckstörung) beim Beschuldigten 3 gewesen, die eine Behandlung durch einen HNO-Facharzt und durch einen Physiotherapeuten notwendig gemacht hätten (Verweis auf pag. 156), diese Osynodysphagie habe eine Nahrungsaufnahme praktisch verunmöglicht (Zivilklage, Ziff. 3.5). Daneben leide der Beschuldigten 3 auch psychisch stark unter den Folgen des Ereignisses vom 30. Juni 2018 (Zivilklage, Ziff.