3 sowie pag. 156). Die zahnärztliche Behandlung des Beschuldigten 3 nach dem Vorfall vom 30. Juni 2018 habe sich während rund zweieinhalb Jahren hingezogen (Stand: 28. Dezember 2019), für die Einzelheiten der Behandlung werde auf die Ausführungen der R.________ (Zahnarztpraxis) in pag. 154 Ziff. 5 verwiesen, wobei das Implantat entgegen der dortigen Ausführungen im Jahr 2019 noch nicht habe eingesetzt werden können, der Beschuldigte 3 infolge Komplikationen noch bis im Mai 2020 lediglich über ein Provisorium verfüge, es zwischen 14. August 2019 und 4. Juni 2020 zu elf zusätzlichen Konsultationen (mit Verweis auf pag.