631 Z. 1 – 23). In seiner Zivilklage vom 28. Dezember 2019 wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Folgen des Vorfalls vom 30. Juni 2018 für den Beschuldigten 3 sehr gravierend gewesen seien und er im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen, den damit verbundenen Behandlungen, dem Heilungsprozess und Begleiterscheinungen (psychischer Stress, Odynodysphagie) massive immaterielle Unbill erlitten habe (Zivilklage, Ziff. 3.1, pag. 592).