54 StGB beim Beschuldigten 3 Ein Täter ist unmittelbar durch die Folgen seiner Tat betroffen, wenn diese seine eigenen Rechtsgüter schädigte, namentlich wenn er bei seinem Delikt oder der Notwehr gegen dieses verletzt wurde (HEIMGARTNER, in Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 54 N 1a). Gestützt auf Art.