Anlässlich der oberen Instanz war beim Beschuldigten 3 eine gewisse Einsicht auszumachen; so gab er zu Protokoll, sich dafür zu schämen, was an diesem Abend passiert sei (pag. 1088 Z. 53). Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten auch beim Beschuldigten 3 neutral aus. 19.5 Betroffenheit nach Art. 54 StGB beim Beschuldigten 3