13. Monatslohn). Der Beschuldigte 3 weist zwar keine Vorstrafen auf, wurde aber zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (pag. 1073 f.). Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte 3 anständig und korrekt. Ein Geständnis legte er nicht ab. Anlässlich der oberen Instanz war beim Beschuldigten 3 eine gewisse Einsicht auszumachen;