65 Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 19.4.3 Beschuldigter 3 Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten beim Beschuldigten 3 sind zutreffend (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 767 f.); darauf kann vollumfänglich abgestellt werden. Der Beschuldigte 3 ist ledig und stammt aus Schweden. Er zog im Februar 2018 in die Schweiz und ist Vater eines Sohnes mit Jahrgang .