Auch beim Beschuldigten 2 kann sich die Kammer vorbehaltlos den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 766 f.). Der Beschuldigte 2 ist ledig und wuchs in T.________ (Ortschaft) und U.________ (Ortschaft) auf (pag. 1060). Zuletzt arbeitete er bei der Firma V.________ AG als Schichtleiter; seit September 2023 ist er stellensuchend (pag. 1061). Die Ausrichtung des Arbeitslosentaggeldes ist gemäss eigenen Angaben noch in Bearbeitung (pag. 1093 Z. 21 f.). Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag. 1072).