Ein Geständnis legte er nicht ab. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft am 23. August 2022 eine neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen Angriffs und Drohung eröffnete (pag. 1071), wobei die Unschuldsvermutung gilt. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 19.4.2 Beschuldigter 2 Auch beim Beschuldigten 2 kann sich die Kammer vorbehaltlos den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.