64 19.3 Strafmilderung aufgrund Notwehrexzess Die Strafen der Beschuldigten 1 und 2 ist aufgrund der Begehung der Tat in Notwehrexzess zu mildern (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB). Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist gegeben, sie ist aber nicht als sehr erheblich zu qualifizieren. Unter dem Titel Notwehrexzess erscheint eine Reduktion der aufgrund der übrigen (Tatkomponenten) angemessenen Strafe um je 15 Strafeinheiten als angemessen. 19.4 Täterkomponenten