Dennoch ist das Tatverschulden – insgesamt betrachtet und unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als leicht einzustufen. Aufgrund der genannten Tatkomponenten erscheinen der Kammer beim Beschuldigten 1 40 Strafeinheiten, beim Beschuldigten 2 35 Strafeinheiten und beim Beschuldigten 3 30 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.