Diese Einschränkung in seiner Steuerungsfähigkeit berücksichtigt die Kammer mit einer Reduktion von 10 Strafeinheiten. 19.2 Fazit zur objektiven und subjektiven Tatschwere Es handelt sich angesichts der doch nicht unerheblichen Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorliegend nicht mehr um eine Bagatelle. Dennoch ist das Tatverschulden – insgesamt betrachtet und unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als leicht einzustufen.