Betreffend Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim Beschuldigten 3 zu berücksichtigen, dass dessen Alkoholkonsum zur Eskalation beigetragen hat. Die Kammer geht zwar dennoch davon aus, dass es dem Beschuldigten grundsätzlich möglich gewesen wäre, auf Aufforderung der Sicherheitsmitarbeiter den Club ohne physische Intervention zu verlassen. Die Hemmschwelle des Beschuldigten war alkoholbedingt aber sicherlich herabgesetzt und sein Gemütszustand erregt. Diese Einschränkung in seiner Steuerungsfähigkeit berücksichtigt die Kammer mit einer Reduktion von 10 Strafeinheiten.