Dabei ist zu beachten, dass die Beschuldigten direktvorsätzlich handelten, was neutral zu berücksichtigen ist. Zu den Beweggründen und Zielen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 sich körperlich gegen das Verbringen aus dem Club zur Wehr setzten wollte. Die Beschuldigten 1 und 2 hingegen wollten den Beschuldigten 3 zunächst ohne physische Auseinandersetzung aus dem Club verbringen, wirkten aber sodann erheblich und ohne Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten 3 auf dessen Körper ein, um ihr Ziel zu erreichen.