Da der Beschuldigte 3 indes Auslöser des Raufhandels war, die Beschuldigten 1 und 2 ihrerseits den Raufhandel weiterführten und so im oben erwähnten Sinn verantwortlich für die weitere Eskalation waren, erachtet die Kammer für sämtliche Beschuldigte eine Einstiegstrafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatkomponenten Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten hat die Kammer vorab die Willensrichtung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Beschuldigten direktvorsätzlich handelten, was neutral zu berücksichtigen ist.