Insgesamt erweist sich die eingetretene Rechtsgutverletzung, mithin die Intensität und damit Gefährlichkeit des Raufhandels als leicht. Zur Art und Weise der Begehung ist festzuhalten, dass die Schlägerei durch keinen der Beteiligten geplant war. Der Beschuldigte 3 ist als Auslöser der Auseinandersetzung zu betrachten, da er sich erstens geweigert hat, den Club freiwillig zu verlassen, und zweitens zu Beginn der Auseinandersetzung im Treppenhaus mehrfach tätlich auf die drei Sicherheitsmitarbeiter losging.