123 StGB hinausgingen, während die drei Sicherheitsmitarbeitern keine erheblichen Verletzungen davontrugen und höchstens Beeinträchtigungen im Bereich von Tätlichkeiten zu beklagten hatten. Mit der Vorinstanz ist sodann der Umstand zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzung in einem Treppenhaus mit einer Steintreppe geführt wurde und draussen auf dem Teerboden mündete, womit angesichts der dynamischen Vorgängen eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr bestand. Insgesamt erweist sich die eingetretene Rechtsgutverletzung, mithin die Intensität und damit Gefährlichkeit des Raufhandels als leicht.