Nach Ansicht der Kammer erscheint dies in dem Sinne zulässig, als dass die im Rahmen des Raufhandels entstandenen Verletzungen einen Hinweis auf die Intensität des Raufhandels und mithin auf das Ausmass der abstrakten Gefährdung liefern. Aus diesem Grund ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 zwar ärztlich versorgt werden musste, seine Verletzungen indes nicht über leichte Körperverletzungen nach Art. 123 StGB hinausgingen, während die drei Sicherheitsmitarbeitern keine erheblichen Verletzungen davontrugen und höchstens Beeinträchtigungen im Bereich von Tätlichkeiten zu beklagten hatten.