Auch wenn die Schwere der Verletzung als solche gemäss der Doktrin beim Raufhandel nicht zu berücksichtigen sind, wird sie von der Bernischen Gerichtspraxis regelmässig herangezogen (siehe auch den oben erwähnten Referenzsachverhalt in den VBRS Strafzumessungsrichtlinien, S. 46). Nach Ansicht der Kammer erscheint dies in dem Sinne zulässig, als dass die im Rahmen des Raufhandels entstandenen Verletzungen einen Hinweis auf die Intensität des Raufhandels und mithin auf das Ausmass der abstrakten Gefährdung liefern.