Geschütztes Rechtsgut ist dabei in erster Linie da öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlägereien und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141I V 454 E. 2.3.2). Am Raufhandel haben sich vier Personen beteiligt. Waffen oder gefährliche Gegenstände wurden nicht verwendet. Auch wenn die Schwere der Verletzung als solche gemäss der Doktrin beim Raufhandel nicht zu berücksichtigen sind, wird sie von der Bernischen Gerichtspraxis regelmässig herangezogen (siehe auch den oben erwähnten Referenzsachverhalt in den VBRS Strafzumessungsrichtlinien, S. 46).