BGE 139 IV 168 E. 1.1.4). Entsprechend ist die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, weshalb die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 22 und 30; EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, Graf [Hrsg.], Art. 133 N 11). Geschütztes Rechtsgut ist dabei in erster Linie da öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlägereien und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141I V 454 E. 2.3.2).