62 19. Strafzumessung der Kammer 19.1 Tatkomponenten für sämtliche Beschuldigten 19.1.1 Objektive Tatkomponenten Nach gesetzlicher Konzeption ist ein Raufhandel prinzipiell geeignet, für das Leben und die körperliche Integrität der Teilnehmer (oder auch von unbeteiligten Dritten) eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, womit Art. 133 StGB in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikt Rechnung trägt und bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe stellt (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 7; BGE 139 IV 168 E. 1.1.4).