Gestützt auf diese Erwägungen milderte die Vorinstanz die Strafe leicht um 10 Strafeinheiten (pag. 768). Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz für die Beschuldigten 1 und 2 eine Strafe von 35 Strafeinheiten und für den Beschuldigten 3 eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen.