Vor diesem Hintergrund stufte die Vorinstanz einerseits die Tatfolgen für den Beschuldigten 3 als erheblich ein, dies bei einem leichten Tatverschulden, während es andererseits berücksichtigte, dass die Strafmilderung aufgrund des direkten Vorsatzes restriktiv anzuwenden sei und der Beschuldigte 3 die Eskalation im Treppenhaus ausgelöst habe. Insgesamt seien die Tatfolgen nicht derart schwer, dass vollumfänglich von einer Bestrafung abgesehen werden könne. Gestützt auf diese Erwägungen milderte die Vorinstanz die Strafe leicht um 10 Strafeinheiten (pag.