54 StGB, da er erheblich geschädigt worden sei sowie eine schmerzhafte und langwierige Zahnbehandlung habe auf sich nehmen müssen, wobei die notwendige physiotherapeutische Behandlung auch wegen teilweise vorbestehender Leiden notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund stufte die Vorinstanz einerseits die Tatfolgen für den Beschuldigten 3 als erheblich ein, dies bei einem leichten Tatverschulden, während es andererseits berücksichtigte, dass die Strafmilderung aufgrund des direkten Vorsatzes restriktiv anzuwenden sei und der Beschuldigte 3 die Eskalation im Treppenhaus ausgelöst habe.