Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten sei für alle Beschuldigte eine Strafe von 35 Strafeinheiten angemessen (pag. 765). Die Vorinstanz ging schliesslich davon aus, dass sich die Täterkomponenten der Beschuldigten 1 und 2 neutral auswirken. Beim Beschuldigten 3 erblickte die Vorinstanz eine Betroffenheit gemäss Art. 54 StGB, da er erheblich geschädigt worden sei sowie eine schmerzhafte und langwierige Zahnbehandlung habe auf sich nehmen müssen, wobei die notwendige physiotherapeutische Behandlung auch wegen teilweise vorbestehender Leiden notwendig gewesen.