764 f.). Subjektiv berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte 3 durch die gesuchte Konfrontation mit den Sicherheitsmitarbeitern direktvorsätzlich gehandelt habe, während bei den Beschuldigte 1 und 2 Eventualvorsatz vorgelegen habe. Der Beschuldigte 3 sei stark betrunken gewesen, aber nicht so sehr, als dass er nicht mehr gewusst hätte, war er getan habe, womit von einer durch den Alkoholkonsum leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei, die im Rahmen von Art. 47 StGB mit einer Reduktion um 5 Strafeinheiten berücksichtigt werde. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten sei für alle Beschuldigte eine Strafe von 35 Strafeinheiten angemessen (pag.