Schliesslich liege es auf der Hand, dass für alle Beteiligten des dynamischen Geschehens im Treppenhaus mit Steintreppe und Geländer eine Gefährdung für Verletzungen bestanden habe. Aufgrund dieser Erwägungen ging die Vorinstanz bei allen drei Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von einem leichten Verschulden aus und erachtete als Zwischenergebnis nach den objektiven Tatkomponenten für die Beschuldigten 1 und 2 eine Strafe von 35 Strafeinheiten und für den Beschuldigten 3 als Auslöser des Vorfalls eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen (pag. 764 f.).